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Die verweigerten Vergünstigungen aus Anlass einer geschlossenen Lebenspartnerschaft

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Wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seiner Eheschließung Vergünstigungen gewährt werden, muss ein Kollege, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einem Partner gleichen Geschlechts schließt, weil die Eheschließung homosexuellen Paaren nicht gestattet ist, die gleichen Vergünstigungen erhalten. Ein anderslautender Tarifvertrag begründet eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern und steht dem Unionsrecht entgegen.

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens der Cour de cassation (Frankreich) entschieden und die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen PACS mit ihrem Partner gleichen Geschlechts geschlossen haben, als Diskriminierung beurteilt. Geklagt hatte der Angestellte des Crédit agricole mutuel, Herr Hay, nach dessen Tarifvertrag Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung bestimmte Vergünstigungen gewährt werden, nämlich Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie. Der Tarifvertrag des Crédit agricole mutuel wurde am 10. Juli 2008 dahin geändert, dass die fraglichen Vergünstigungen auf durch einen zivilen Solidaritätspakt verbundene Personen erstreckt wurden. Da diese Änderung jedoch nicht rückwirkend gilt, erfasst sie nicht die Situation von Herrn Hay, der mit seinem Partner gleichen Geschlechts am 11. Juli 2007 einen zivilen Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité) (PACS) geschlossen hat. Herrn Hay wurden die Vergünstigungen mit der Begründung verweigert, dass sie nach dem Tarifvertrag nur im Fall der Eheschließung gewährt würden. Nach französischem Recht war zu dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt die Ehe Paaren unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten.

Herr Hay hat diese Verweigerung vor den französischen Gerichten angefochten. Die in letzter Instanz angerufene Cour de cassation fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die unterschiedliche Behandlung von Personen, die einen PACS mit ihrem Partner gleichen Geschlechts geschlossen haben, eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung darstellt, die nach dem Unionsrecht in Arbeitsverhältnissen verboten ist.

In seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst festgestellt, dass Personen, die einen PACS eingehen, weil sie nicht die Möglichkeit haben, mit einer Person gleichen Geschlechts eine Ehe zu schließen, sich, ebenso wie Ehepartner, in einem genau bestimmten rechtlichen Rahmen verpflichten, eine Lebensgemeinschaft zu führen und sich gegenseitige materielle Unterstützung und gegenseitigen Beistand zu leisten. Zudem weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass der PACS zu dem für diese Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit darstellte, die das französische Recht gleichgeschlechtlichen Paaren bot, um ihrer Partnerschaft einen festen rechtlichen Status zu verleihen, der Dritten entgegengehalten werden kann.

Daher sind die Situation von Personen, die eine Ehe schließen, und die von Personen gleichen Geschlechts, die einen PACS eingehen, weil sie nicht die Möglichkeit haben, eine Ehe zu schließen, hinsichtlich der Gewährung der fraglichen Vergünstigungen vergleichbar.

Ferner begründet der Tarifvertrag, nach dem Arbeitnehmern, die eine Ehe schließen, bezahlter Urlaub und eine Prämie gewährt werden, während die Ehe Personen gleichen Geschlechts nicht offensteht, nach Auffassung des Gerichtshofs eine unmittelbare, auf der sexuellen Ausrichtung beruhende Diskriminierung von homosexuellen Arbeitnehmern, die einen PACS geschlossen haben. Dass der PACS nicht ausschließlich homosexuellen Paaren vorbehalten ist, ändert nichts am Wesen der Diskriminierung dieser Paare, denen damals – anders als heterosexuellen Paaren – die Schließung einer Ehe rechtlich nicht möglich war.

Da schließlich die ungünstigere Behandlung von Paaren, die einen PACS geschlossen haben, durch keinen in der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das Unionsrecht der angefochtenen Bestimmung des Tarifvertrags entgegensteht.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-267/12, Frédéric Hay / Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres


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