Quantcast
Channel: Rechtslupe » Eheschließung
Viewing all articles
Browse latest Browse all 5

Bevorstehende Eheschließung erspart Abschiebung

$
0
0

Der ausländische Verlobte kann einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG haben. Hierfür muss aber die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehen. Durch diesen Anspruch wird die Eheschließungsfreiheit geschützt.

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann dann ausgegangen werden, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.

Die Antragstellerin hat im hier vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall vorgetragen, ihr (deutscher) Lebensgefährte habe „vor wenigen Tagen davon gesprochen, noch vor dem Weihnachtsfest die beglaubigte Urkunde aus der Dominikanischen Republik zu erhalten“, und dieser habe „am 04.01.2010 mit dem zuständigen Standesamt in … einen Termin vereinbart, an dem auch die Beschwerdeführerin selbstverständlich teilnehmen“ werde. Daran anknüpfend hat die Antragstellerin mitgeteilt, am 28. Dezember 2009 seien die noch fehlenden Dokumente endlich in Hamburg eingetroffen. Bei der Vorsprache am 4. Januar 2010 habe noch eine Übersetzung der aus der Dominikanischen Republik übersandten Urkunden gefehlt, welche die Antragstellerin sogleich veranlasst habe über das dominikanische Konsulat. Am 7. Januar 2010 hätten die künftigen Eheleute einen weiteren Termin beim Standesamt in Hamburg- …. Der Standesbeamte J. hat am 12. Januar 2010 erklärt, ein Eheschließungstermin sei noch lange nicht absehbar. Die Antragstellerin und ihr Verlobter hätten nun zwar die zunächst nötigen Unterlagen eingereicht, doch sei diesbezüglich eine umfangreiche Überprüfung erforderlich, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Hinsichtlich der vorgelegten ausländischen Urkunden müsse deren Echtheit überprüft werden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der zuständigen deutschen Botschaft. Außerdem werde es zur Eheschließung erforderlich sein, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erwirken; hierfür würden die Unterlagen noch dem insoweit zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht übersandt werden müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Eheschließungsverfahren noch eher am Anfang stehe als dass sein Ende abzusehen sei.

Bereits in einem anderen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg Grundsätze für die Anspruchsvoraussetzungen entwickelt:
So setzt ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützten Eheschließungsfreiheit voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Es ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen. Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen; dann ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht bzw. die Zweifel oder Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen.

Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht feststellen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstünde oder dass der Eheschließung derzeitig allein Umstände entgegenstünden, die nicht in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.Februar 2010 – 3 Bs 238/09


Viewing all articles
Browse latest Browse all 5

Latest Images

Trending Articles





Latest Images